Zulassung
Eine Pflicht zur Zulassung besteht für "besonders besorgniserregende Stoffe".
Dies gilt für:
CMR-Stoffe Klasse 1 + 2
- kanzerogene (krebserregende)
- mutagene (erbgutverändernde)
- reprotoxische (fortpflanzungsgefährdende)
Solche Stoffe werden zugelassen, wenn der Hersteller nachweisen kann, dass die Risiken "ausreichend kontrolliert" werden können. Sollten sicherere Alternativen bestehen, müssen die Unternehmen einen Substitutionsplan vorlegen, so dass entsprechende Stoffe ersetzt werden können.
Die für die Vermehrung schädlichen Stoffe (endokrin wirksame Stoffe) sind von der Vorschrift ausgenommen. Eine Überprüfung wird sechs Jahr nach Inkrafttreten von REACH durchgeführt werden, um neue wissenschaftliche Erkenntnisse in das europäische Chemikalienrecht einbeziehen zu können.
Die Fristen für die Substitution können auf einer Einzelfallbasis für jeden Stoff individuell festgelegt werden
PBT/vPvB-Stoffe
- PBT-Stoffe (persistente, bioakkumulierende, toxische Stoffe: Annex XIII)
- vPvB-Stoffe (hoch persistente, hoch bioakkumulierbare Stoffe: Annex XIII)
- andere Stoffe mit "äquivalenter Wirkung"
Diese Stoffe müssen, wenn möglich, durch sicherere Substanzen ersetzt werden.